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Beschluss des Europarats gegen Diskriminierung von Transgendern

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Am 22. April 2015 wurde von der Parlamentarischen Versammlung des Europarates (Parliamentary Assembly of the Council of Europe (PACE)1)) eine Resolution zu den Rechten von Transgendern2) in Europa verabschiedet. Es ist Doc. 13742: „Discrimination against transgender people in Europe”.
Berichterstatterin war Frau Deborah Schembri, Malta.

Wenn das, was in Straßburg verabschiedet wurde, in Deutschland Gesetz würde – die Reform des TSG steht immer noch aus – dann würde ich wohl eine Flasche Champagner aufmachen.

Die Resolution wurde mit 68 gegen 23 Stimmen bei 12 Enthaltungen angenommen3) 4).
Zugang zum Originaltext: http://assembly.coe.int/nw/xml/XRef/Xref-DocDetails-EN.asp?FileID=21736&lang=EN

Zentrale Aspekte der Resolution sind:

  • das Recht, den Namen und das Geburtsgeschlecht in staatlichen Papieren und Registern auf Basis eigener Entscheidung in schnellen, transparenten und preiswerten Verfahren ändern zu können,
  • der Verzicht auf Voraussetzungen wie Sterilisation oder verpflichtende medizinische Behandlungen für die Änderung des Geschlechtseintrages, sowie
  • das Schaffen der Möglichkeit einer dritten Genderoption für diejenigen, die das möchten.

Gerade als ich meine Übersetzung fertig hatte, bin ich darauf gestoßen, dass es sehr versteckt eine offizielle Übersetzung ins Deutsche gibt. Diese stelle ich hier mit einigen eigenen Anmerkungen und einer Ergänzung, die bei der Schlussberatung hineingekommen ist, bereit.

Deutsche Version der Resolution

1. Die Parlamentarische Versammlung bedauert, dass sich weit verbreiteter Diskriminierung in Europa gegenübersehen. Diese erfolgt in einer Vielzahl von Formen, wie Schwierigkeiten beim Zugang zu Arbeit, Wohnraum und Gesundheitsdiensten, sowie zu einem häufigen Auftreten von Hassreden, Hassverbrechen, aggressivem Verhalten und körperlicher und psychischer Gewalt. Transgender laufen auch besonders Gefahr, unter multipler Diskriminierung zu leiden. Die Tatsache, dass die Situation von Transgendern von internationalen Diagnose-Handbüchern als eine Krankheit erachtet wird, missachtet ihre Menschenwürde und stellt ein zusätzliches Hindernis für ihre gesellschaftliche Integration dar.

2. Das Bewusstsein im Hinblick auf die Lage von Transgendern ist in der breiten Öffentlichkeit sehr ungenügend entwickelt, und es gibt nur wenige genaue, unvoreingenommene Informationen in den Medien. Dies führt zu größeren Vorurteilen und stärkerer Feindseligkeit, die vermieden werden könnten.

3. Die Versammlung ist besorgt angesichts der Verletzung der Grundrechte, insbesondere des Rechts auf Privatleben und körperliche Unversehrtheit, der sich Transgender gegenübersehen, wenn sie die rechtliche Anerkennung ihrer Geschlechtszugehörigkeit beantragen; häufig erfordern die maßgeblichen Verfahren als Voraussetzung die Sterilisation, Scheidung, die Diagnose einer Geisteskrankheit, chirurgische Eingriffe und andere medizinische Behandlungen. Darüber hinaus machen administrative Hindernisse und zusätzliche Anforderungen, wie eine Zeit der „Lebenserfahrung“ in dem Geschlecht der Wahl, die Verfahren für eine Anerkennung generell umständlich. Außerdem besitzen zahlreiche europäische Länder gar keine Bestimmungen für eine Anerkennung der Geschlechtszugehörigkeit, was es Transgendern unmöglich macht, ihren Namen und ihre Geschlechtsbezeichnung in Ausweisdokumenten und öffentlichen Registern zu ändern.

4. Einige Mitgliedstaaten des Europarates vor kurzem ihre Gesetze über die rechtliche Anerkennung der Geschlechtszugehörigkeit geändert oder sind dabei das zu tun. Einige Regelungen basieren auf dem Prinzip der Selbstbestimmung5) und erfordern keine langwierigen und komplexen Verfahren oder die Beteiligung von Ärzten oder Psychiatern.

5. Die Versammlung begrüßt in diesem Zusammenhang die Herausbildung eines Rechts auf geschlechtliche Identität6), das zuerst in den Gesetzen Maltas verankert wurde, die jedem Einzelnen das Recht auf Anerkennung seiner geschlechtlichen Identität und das Recht, ihr gemäß behandelt und identifiziert zu werden, geben.

6. Im Lichte der vorstehenden Überlegungen ruft die Versammlung die Mitgliedstaaten auf:
6.1 im Hinblick auf Anti-Diskriminierungsgesetze und Politiken:
6.1.1 Diskriminierung aufgrund der geschlechtlichen Identität in den nationalen Anti-Diskriminierungsgesetzen ausdrücklich zu verbieten7) und die Menschenrechtslage von Transgendern mit dem ausdrücklichen Hinweis auf die geschlechtliche Identität in das Mandat nationaler Menschenrechtseinrichtungen aufzunehmen;
6.1.2 die internationalen Menschenrechtsnormen einschließlich des Fallrechts des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte ohne jede Diskriminierung aufgrund der geschlechtlichen Identität umzusetzen;
6.1.3 Informationen und Daten über die Menschenrechtslage von Transgendern zu sammeln und zu analysieren, auch über Diskriminierung aufgrund der geschlechtlichen Identität und über multiple Diskriminierung so-wie transphobe Intoleranz und Hassverbrechen, mit dem Ziel, sie als not-wendige Leitlinien für die Gestaltung, Umsetzung und Überwachung der Wirkung von Anti-Diskriminierungsgesetzen und -politiken zu nutzen;
6.1.4 Gesetze gegen Hassverbrechen zu erlassen, die Transgendern besonderen Schutz vor transphoben Verbrechen und Vorfällen bieten; spezielle Schulungen zur Sensibilisierung von Polizeibeamten und Mitgliedern der Justiz anzubieten;
6.1.5 wirksamen Schutz vor Diskriminierung aufgrund der geschlechtlichen Identität beim Zugang zu einer Beschäftigung im öffentlichen wie im privaten Sektor sowie beim Zugang zu Wohnraum, zur Justiz und zur Gesundheitsversorgung zu bieten;
6.1.6 Transgender und ihre Organisationen an der Ausarbeitung und Umsetzung sie betreffender politischer und rechtlicher Maßnahmen zu beteiligen und sie zu konsultieren;

6.2 im Hinblick auf die rechtliche Anerkennung der Geschlechtszugehörigkeit:
6.2.1 schnelle, transparente und leicht zugängliche Verfahren auf der Grundlage der Selbstbestimmung für die Namensänderung und des auf Geburtsurkunden, Personalausweisen, Pässen, Zeugnissen und anderen Dokumenten vermerkten Geschlechts von Transgendern zu entwickeln und diese Verfahren allen Menschen, die sie benötigen, unabhängig vom Alter8), dem medizinischen Status, den finanziellen Möglichkeiten oder einer aktuellen oder früheren Inhaftierung zur Verfügung zu stellen;
6.2.2 Sterilisation und andere obligatorische medizinische Behandlungen, wie die Diagnose einer psychischen Erkrankung, als notwendige rechtliche Voraussetzungen für die Anerkennung der geschlechtlichen Identität in den Gesetzen abzuschaffen, die den Prozess der Namensänderung und des offiziell vermerkten Geschlechts regeln;
6.2.3 alle Einschränkungen des Rechts von Transgendern, nach Anerkennung ihres Geschlechts in einer bestehenden Ehe zu bleiben, abzuschaffen und sicherzustellen, dass Ehepartner oder Kinder nicht ihre Rechte verlieren;
6.2.4 zu erwägen, für diejenigen, die es beantragen, eine dritte Geschlechtsoption in Ausweisdokumenten vorzusehen;
6.2.5 sicherzustellen, dass das Wohl des Kindes bei allen Entscheidungen im Mittelpunkt steht, die Kinder betreffen;9)

6.3. im Hinblick auf eine Geschlechtsumwandlung10) und auf die Gesundheitsversorgung:
6.3.1 Transgendern Verfahren für eine Geschlechtsumwandlung, wie Hormonbehandlung, chirurgische Eingriffe und psychologische Unterstützung, zugänglich zu machen und sicherzustellen, dass sie von den gesetzlichen Krankenversicherungen eine Erstattung erhalten; Beschränkungen in Bezug auf die Kostenübernahme müssen rechtens, objektiv und verhältnismäßig sein;
6.3.2 Transgender ausdrücklich in die Studien, Pläne und Maßnahmen zur Suizidprävention aufzunehmen und alternative Modelle für die Gesundheitsversorgung von Transgendern auf der Grundlage der Einwilligung nach vorheriger Information zu untersuchen;
6.3.3 die auf nationaler Ebene verwendeten Klassifizierungen von Krankheiten zu ändern und für eine Abänderung internationaler Klassifizierungen11) einzutreten und dabei sicherzustellen, dass Transgender, einschließlich Kinder, nicht als geisteskrank bezeichnet werden, und gleichzeitig einen stigmafreien Zugang zu der notwendigen medizinischen Behandlung zu gewährleisten;

6.4. im Hinblick auf Information, Sensibilisierung und Schulung:
6.4.1 die notwendigen Maßnahmen in Bezug auf die Menschenrechte von Transgendern und Diskriminierung aufgrund der geschlechtlichen Identität über Bildungs- und Schulungsprogramme im Hinblick auf die Menschenrechte sowie Sensibilisierungskampagnen für die allgemeine Öffentlichkeit zu ergreifen;
6.4.2 Informationen und Schulungen für Fachkräfte des Bildungswesens, Polizeibeamte und Angehörige der Gesundheitsdienste, wie Psychologen, Psychiater und Allgemeinärzte, in Bezug auf die Rechte und speziellen Bedürfnisse von Transgendern mit besonderem Schwerpunkt auf der Notwendigkeit, ihr Privatleben und ihre Würde zu respektieren, anzubieten.

Querverweise

Anmerkungen

1) Die Parlamentarische Versammlung ist eines von zwei Organen des Europarates. Sie setzt sich aus Vertreterinnen und Vertreter der 47 nationalen Parlamente der Mitgliedstaaten zusammen. Beschlüsse, wie die hier übersetzte Resolution, entfalten für die Mitgliedstaaten keine unmittelbare Bindungswirkung.

2) Der Europarat verwendet den Begriff Transgender als Obergriff für die verschiedenen Gruppen von Personen, die eine vom körperlichen Geschlecht abweichende Genderidentität haben, egal ob sie operative Maßnahmen anstreben oder nicht.

3) Die vier deutschen Abgeordenten, die an der Abstimmung teilnahmen (Annette Hübinger, CDU, Katrin Werner, Die Linke, Frank Schwabe und Mechthild Rawert, beide SPD), stimmten der Resolution zu. Dass ich noch mal erleben darf, dass eine Abgeordnete von der CDU für die Wahl des Geschlechts allein auf Basis der Selbstbestimmung und für eine dritte Genderoption stimmt, gibt mir Hoffnung.

4) Es gab ein Dutzend Veränderungswünsche, die insbesondere dahin gingen, den Verzicht auf medizinische Vorbedingungen (Sterilisation u.a.) sowie das Angebot einer dritten Genderoption zu streichen. Diese kamen sämtlich aus der Fraktion der Europäischen Volksparteien (Christdemokraten) und wurden vor allem von Ost- und Südeuropäischen Vertretern gefordert.

5) Zum Zeitpunkt der Resolution gab es nur in Dänemark, Irland und Malta Gesetze, die dieses Prinzip beachten.

6) Hier wie auch schon vorher muss man im Deutschen eine Entscheidung treffen. Der englische Originaltext verwendet den Begriff „gender identity“ und fokussiert damit auf Geschlecht als soziale Kategorie. Im Deutschen gibt es kein originäres Wort dafür, sondern nur das Wort Geschlecht, das aber hauptsächlich auf bestimmte körperliche Eigenschaften referenziert. Mir läge die Verwendung des Begriffes Genderidentität näher, denn es geht um das Geschlecht, das man sozial hat und für sich beanspruchen kann, und nicht um körperliche Eigenschaften.

7) Im deutschen Antidiskriminierungsgesetz (AGG) wird die Genderidentität nicht explizit genannt. Es gibt lediglich die Diskriminierungsgründe“Geschlecht“ oder „sexuelle Identität“ die primär jeweils andere Personengruppen als Transgender adressieren. Es ist zwar unstreitig, dass auch Transgender vor Diskriminierung geschützt sein sollen, jedoch ist nicht eindeutig, nach welchem Merkmal.

8) Die Anregung, die Rechte nur Erwachsenen und nicht Kindern zuzugestehen wurde nicht übernommen.

9) Diese Ergänzung war in der offiziellen Deutschen Version des Berichts noch nicht enthalten. Die Übersetzung stammt von mir.

10) Dass der englische Begriff „gender reassignment treatment“ in der Deutschen Version zu „Geschlechtsumwandlung“ wurde, zeigt deutlich, wie wenig ausgeprägt das Wissen und die Sensibilität zu diesem Thema ist. Der inzwischen hauptsächlich verwendete Begriff „Geschlechtsangleichung“ ist den „Experten“ wohl nicht bekannt oder geläufig.

11) Gemeint ist vor allem die derzeit noch gültige ICD-10, die eine Vielzahl von Diagnoseschlüsseln zu dem Thema anbietet. Diese reichen von Transsexualität (F 64.0) über Störung der Geschlechtsidentität des Kindesalters (F 64.2) bis zu Fetischistischem Transvestitismus (F 65.1). Einige Staaten, wie z.B. Schweden, Norwegen und Finnland haben die albernsten „Krankheiten“ wie insbes. F 65.1 schon aus ihren nationalen Versionen des Diagnoserasters gestrichen. Im derzeit im Entwurfsstadium befindlichen Nachfolger ICD 11 wird es nur noch die „Gender Inkongruenz“ geben. Ähnliches gilt für die Neufassung des DSM Diagnostic and Statistical Manual of Mental Disorders), das in seiner Version 5 von 2013 auch nur noch „Gender Dysphoria“ und keine „Gender Identity Disorders“ mehr kennt.

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