Landesarbeitsgericht Berlin 10. Kammer, Urteil vom 2. Oktober 1990, Az: 10 Sa 57/90, 10 Sa 64/90
Anspruch eines Transsexuellen auf Aushändigung von Dienstkleidung des anderen Geschlechts
Leitsatz
1. Ein Transsexueller kann schon vor Änderung seines Vornamens und vor Feststellung der Geschlechtszugehörigkeit nach dem Transsexuellengesetz Anspruch auf Aushändigung von Dienstkleidung des anderen Geschlechts haben.
Verfahrensgang
vorgehend ArbG Berlin 22. Juni 1990 21 Ca 493/90
Anmerkung Jula: Eine Langfassung dieses Urteils ist in JURIS nicht verfügbar, doch was man wissen muss, steht im Leitsatz.